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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Hinzugefügt am 11.02.2011 - 15:47:22 von Dave
Kategorie: Finanzen und Börse
 
 
News/Neues per RSS Newsfeed Feed - neueste Einträge
 
Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und "regelmäßiger" Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig "vorübergehend" und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen. In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
http://www.grprainer.com/News/fahrtkosten-im-rahmen-einer-vollzeitigen-bildungsm ...
 
Kindergeld: Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes
Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist - nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen - beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
http://www.grprainer.com/News/kindergeld-ausbildungswilligkeit-trotz-nichtannahm ...
 
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes
Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz. In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er in der Anlage "Kind" als Adresse der Kinder die Anschrift seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von jeweils 2.904 € (1.824 € Kinderfreibetrag und 1.080 € BEA-Freibetrag) veranlagt. Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind, weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen. Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter zu übertragen war. Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
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Unterschiedliche Entscheidungen beim Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften
Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob der Steuervorteil des sog. Splittingtarifs (bzw. - im Lohnsteuerabzugsverfahren - der Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" leben, in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Mit Urteil vom 5.12.2011 hat der 12. Senat des FG eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen. Der 3. Senat kam jedoch in seinen Beschlüssen vom 12.9. und vom 2.12.2011 zum gegenteiligen Ergebnis und hat im Wege der Aussetzung der Vollziehung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt. Anmerkung: Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2011 hat auch das FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der Änderung der Steuerklassen bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, jedoch die Beschwerde zum BFH zugelassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
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Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Renteneinnahmen
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. I. d. R. ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen. Bis 2004 waren die Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert. Voraussichtlich ab Mai 2012 werden auch die Rentner, die - obwohl sie aufgrund der Höhe der Einkünfte dazu verpflichtet wären - bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei wird auch berücksichtigt, welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und ob dadurch Einkommensteuer anfällt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einkommensteuer ab 2005 festgesetzt und ggf. Nachzahlungen einschließlich Zinsen anfallen. Bitte beachten Sie! Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weite Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. In der Vergangenheit stellten die Finanzgerichte klar, dass die Nichtangabe von Rentenbezügen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt! Anmerkung: Vielfach sind die Rentner - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr in der Lage ihrer Einkommensteuerpflicht nachzukommen. Es gilt deshalb der Aufruf an die Kinder, den Eltern diese Pflicht nahe zu bringen. Beim Zweifel über die Einkommensteuerpflicht stehen wir gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
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Hinzurechnung von Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Es hat mit Beschluss vom 29.2.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete eine Steuerpflichtige die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Zur Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage sind derartige Beträge jedoch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Nach Ansicht des FG fordert der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des Steuerrechts eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen ist. Erwirtschaftet der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und wird dieser besteuert, ohne Aufwendungen - wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen - zu berücksichtigen, ist das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
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Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall erwarb ein junges Bauherren-Ehepaar ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schloss es mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Das FG stellt jedoch fest, dass die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insofern sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, denn die Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den "Anspruch auf Übereignung" begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Das FG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu "einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte sich das Finanzamt gestützt. Anmerkung: Das FG hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
07.05.2012 - 18:46:36
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Broken Heart - Jay D

Musikvideo mit Jay D´s erstem Lovesong in englischer Sprache.

zum Video: Broken Heart - Jay D
"Broken Heart" wurde in Ulm gedreht, der Song kann für den privaten Gebrauch kostenlos herunter geladen werden. Siehe Videobeschreibung.

Überdosis Glück - Tobee

Der neue Partyschlager 2011 von Tobee - "Überdosis Glück" als Musikvideo

zum Video: Überdosis Glück - Tobee
Das "Überdosis Glück"-Video wurde in Stuttgart gedreht.

Maybe Tomorrow - Jaybee

Musikvideo "Maybe Tomorrow" von Jaybee feat. Deshayla

Maybe Tomorrow Musikvideo
 
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