News - RSS Feed - Neues und aktuelles des Newsfeeds
|
|
|
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
|
|
rechtsanwalt-anwalt
|
|
Hinzugefügt am 11.02.2011 - 15:47:22 von Dave
|
|
|
|
|
|
|
|
News/Neues per RSS Newsfeed Feed - neueste Einträge
|
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und "regelmäßiger"
Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von
derzeit 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich
ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der
Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B.
Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren
Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden.
Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher
Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine
Bildungsmaßnahme regelmäßig "vorübergehend"
und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder
Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt
und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können
Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten
Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht
beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten
abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate
auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen.
In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur
Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene
Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er
die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte,
die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme
angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können
allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich
nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand
tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale
kommt es darauf nicht an. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/fahrtkosten-im-rahmen-einer-vollzeitigen-bildungsm ...
|
|
|
|
|
|
|
Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen
Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist - nach Auffassung des
Finanzgerichts Niedersachsen - beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung
mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen
Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der
Studienplatz angenommen wird.
Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als
ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht
erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende
Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/kindergeld-ausbildungswilligkeit-trotz-nichtannahm ...
|
|
|
|
|
|
|
Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung
das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf
Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung
des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein
Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er
zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde
er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung
gab er in der Anlage "Kind" als Adresse der Kinder die Anschrift
seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß
unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von
jeweils 2.904 (1.824 Kinderfreibetrag und 1.080
BEA-Freibetrag) veranlagt.
Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des
Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge
für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind,
weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das
Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte
die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen.
Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter
zu übertragen war. Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser
Regelung nicht überzeugt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/uebertragung-des-freibetrags-fuer-den-betreuungs-u ...
|
|
|
|
|
|
|
Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam
zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv
ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren
gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasste sich in mehreren
Entscheidungen mit der Frage, ob der Steuervorteil des sog.
Splittingtarifs (bzw. - im Lohnsteuerabzugsverfahren - der
Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern,
die gemeinsam in einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft"
leben, in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu unterschiedlichen
Ergebnissen gelangt.
Mit Urteil vom 5.12.2011 hat der 12. Senat des FG eine solche Ausdehnung
des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt,
weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar
erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige
Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe
eben nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden
hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 das Anliegen zweier
Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren
Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V
zugewiesen zu bekommen.
Der 3. Senat kam jedoch in seinen Beschlüssen vom 12.9. und vom
2.12.2011 zum gegenteiligen Ergebnis und hat im Wege der Aussetzung der
Vollziehung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V
gewährt.
Anmerkung: Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die
unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH)
eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2011 hat auch das FG Niedersachsen die
Aussetzung der Vollziehung wegen der Änderung der Steuerklassen bei
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, jedoch die
Beschwerde zum BFH zugelassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/unterschiedliche-entscheidungen-beim-splittingtari ...
|
|
|
|
|
|
|
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den
sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. I. d. R. ist keine
Einkommensteuer zu zahlen. Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer
der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer
Besteuerung der Rente kommen.
Bis 2004 waren die Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem
sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses
Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn
der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert.
Voraussichtlich ab Mai 2012 werden auch die Rentner, die - obwohl
sie aufgrund der Höhe der Einkünfte dazu verpflichtet wären
- bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, zur Abgabe
einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei wird auch berücksichtigt,
welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und ob dadurch
Einkommensteuer anfällt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
Einkommensteuer ab 2005 festgesetzt und ggf. Nachzahlungen einschließlich
Zinsen anfallen.
Bitte beachten Sie! Die Einführung der Identifikationsnummer
ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weite Kontrollmöglichkeiten.
So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an
das Finanzamt gemeldet werden. In der Vergangenheit stellten die
Finanzgerichte klar, dass die Nichtangabe von Rentenbezügen den
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt!
Anmerkung: Vielfach sind die Rentner - aus welchen Gründen
auch immer - nicht mehr in der Lage ihrer Einkommensteuerpflicht
nachzukommen. Es gilt deshalb der Aufruf an die Kinder, den Eltern diese
Pflicht nahe zu bringen. Beim Zweifel über die Einkommensteuerpflicht
stehen wir gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/steuerhinterziehung-bei-verschweigen-von-rentenein ...
|
|
|
|
|
|
|
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hält die Vorschriften über die
gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für
verfassungswidrig. Es hat mit Beschluss vom 29.2.2012 dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008
wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und
Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete eine Steuerpflichtige die für
ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die
Pachtzinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als
Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden
Gewinn. Zur Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage
sind derartige Beträge jedoch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Nach Ansicht des FG fordert der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des
Steuerrechts eine gleichmäßige Belastung aller
Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die
unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen ist.
Erwirtschaftet der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und
wird dieser besteuert, ohne Aufwendungen - wie etwa im Streitfall die
Pachtzinsen - zu berücksichtigen, ist das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip
verletzt.
Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst
keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält
das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/hinzurechnung-von-zinsen-und-mieten-bei-der-gewerb ...
|
|
|
|
|
|
|
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall erwarb
ein junges Bauherren-Ehepaar ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen
nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schloss es
mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte,
in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als
Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das
Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern
auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde.
Das FG stellt jedoch fest, dass die Aufwendungen aus einem
Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang
mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und
der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht
der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insofern sind die Voraussetzungen für
die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, denn die
Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den "Anspruch auf Übereignung"
begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag
nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Das FG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der
die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst
künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines
bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt
werden kann. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige
Senat regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit
Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu "einheitlichen
Leistungsgegenständen" zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte
sich das Finanzamt gestützt.
Anmerkung: Das FG hat die Revision mit der Anregung zugelassen,
wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen
Senat des BFH anzurufen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/unzulaessige-doppelbelastung-aus-grunderwerb-und-u ...
|
|
|
|
|
|
|
Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren
Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der
Körperschaftsteuer.
Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog.
Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften.
Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom
15.6.2010, nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer
entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer
unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften,
die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen,
nicht übertragbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
|
|
07.05.2012 - 18:46:36
|
|
http://www.grprainer.com/News/abziehbarkeit-von-nachzahlungszinsen-und-steuerpfl ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Follow-Links und freiwillige Backlinks
RSS-News, Artikel und Bookmarks
RSS-Jack.de bietet Ihnen die Möglichkeit Ihre Inhalte zu publizieren und gut in den Suchmaschinen zu platzieren. Sie erhalten dadurch mehr Traffic auf Ihren Webseiten bzw. haben die Möglichkeit Ihre News schnell und effektiv zu verbreiten.
Um dieses Verzeichnis in Zukunft noch stärker zu machen freuen wir uns über Ihren freiwilligen Backlink oder einen Bericht über Ihre Erfolge mit RSS-Jack.de.
Banners
Hier finden Sie unsere Banners um uns zu verlinken:
Banners
Wir freuen uns über Ihre Inlinks- Danke!
|
|
|
|
|